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Artikel 35 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 35

Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt weiterhin gegenüber nichtnorwegischen Staatsangehörigen Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an norwegischen Fischereifahrzeugen anwenden.

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