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Artikel 35 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 35

Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen der ägyptischen Altertumsverwaltung und den zuständigen österreichischen Behörden fördert die österreichische Vertragspartei die Aktivitäten der österreichischen Experten auf den Gebieten der Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung und Restaurierung von Altertümern in der Arabischen Republik Ägypten dadurch, daß sie solchen Experten Urlaube und andere Erleichterungen gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123862

alte Dokumentnummer

N7199220010J

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