Artikel 34
Art. 34 Erhebung und Hohe der Eingangssteuer
1. In Fällen, die nicht unter Artikel 33 fallen, erheben liechtensteinische Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii von Zuwendungen betroffener Personen an eine intransparente Vermögensstruktur eine der österreichischen Stiftungseingangssteuer entsprechende Steuer (nachfolgend „Eingangssteuer“ genannt).
2. Der Steuersatz für die Eingangssteuer betragt 7,5 Prozent. Wird jedoch die Vermögensstruktur im jeweiligen Kalenderjahr nach den Bestimmungen des Artikels 64 SteG besteuert, betragt die Eingangssteuer 10 Prozent.
3. Wird einer Vermögensstruktur, für die im Zeitpunkt einer Zuwendung eine Steuer gemäß Artikel 33 oder Absatz 2 entrichtet worden ist, der Status als Privatvermögensstruktur gemäß Artikel 64 SteG zuerkannt, gilt das in den vergangenen 10 Jahren zugewendete Vermögen als erneut zugewendet. Die Besteuerung dieser Zuwendung erfolgt unter Anwendung eines Steuersatzes in Hohe von 2,5 Prozent.
4. Schuldner der Eingangssteuer sind die betroffene Person und die empfangende intransparente Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand.
5. Mit der Erhebung der Eingangssteuer gilt die österreichische Stiftungseingangssteuer als abgegolten.
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