Artikel 34.
Die Grenzsteine werden auf Sehweite voneinander aufgestellt; sie werden numeriert und mit ihrem Aufstellungsort und ihrer Nummer auf einem kartographischen Dokument verzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000927
alte Dokumentnummer
N1192019573S
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