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Artikel 34 – Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit Übereinkommen über Computerkriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Artikel 34 – Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit

Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung oder Aufzeichnung von Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen, die mittels eines Computersystems übermittelt werden, in Echtzeit, soweit dies nach ihren anwendbaren Verträgen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142890

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