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Artikel 34 Patientencharta (Bund – Kärnten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Abschnitt 9

Schlußbestimmungen

Artikel 34

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Kärnten erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

10001573

Dokumentnummer

NOR12017336

alte Dokumentnummer

N1199914892O

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