vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 34 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 34

WIRKSAME DURCHFÜHRUNG

1. Jeder Staat, der bei Inkrafttreten dieser Konvention Vertragspartei ist, hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre wirksame Durchführung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten zu gewährleisten.

2. Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten der Konvention hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate vom Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte