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Artikel 34 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 34

Der Konsul nimmt die konsularischen Aufgaben in seinem Konsularbezirk wahr. Mit Zustimmung des Empfangsstaates kann er die konsularischen Aufgaben auch außerhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.

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