Artikel 34 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 34

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

  1. 1. Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften und arbeiten zusammen, um die Erreichung seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhindern, die gegen diese Ziele gerichtet sind.
  2. 2. Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen, und bemühen sich, keine Maßnahmen durchzuführen, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074475

alte Dokumentnummer

N5198615352L

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