Artikel 34
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht
Artikel 36 anzuwenden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 34
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht
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