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Artikel 34 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 34

Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.

(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht

Artikel 36 anzuwenden ist.

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