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Artikel 33 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 33

Diese Vereinbarung wird von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert. Der Abschluß durch die Europäischen Gemeinschaften erfolgt gemäß den Verträgen zu ihrer Gründung. Die Ratifikationsurkunden und die Akten über die Notifizierung des Abschlusses dieser Vereinbarung werden bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt, die auch die Satzung der Europäischen Schulen verwahrt. Die luxemburgische Regierung teilt die Hinterlegung den anderen Vertragsparteien mit. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller Mitgliedstaaten und der Akten über die Notifizierung des Abschlusses durch die Europäischen Gemeinschaften folgt. Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; sie wird im Archiv der luxemburgischen Regierung hinterlegt, die den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069080

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