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Artikel 33 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 33

ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung des Protokolls ergriffen hat, Bericht.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044320

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