Artikel 33
ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG
Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung des Protokolls ergriffen hat, Bericht.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002878
Dokumentnummer
NOR40044320
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