ABSCHNITT VI
Grenzübertritt
Artikel 33
(1) Jeder Vertragsstaat versieht die von ihm gemäß den Artikeln 9 und 22 beigestellten Personen mit einem Grenzübertrittsausweis nach dem als Anlage A beziehungsweise B beigefügten Muster; in der Republik Österreich wird der Grenzübertrittsausweis vom Bundesministerium für Inneres und in der Republik Slowenien vom Innenministerium ausgestellt werden. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt; die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu jeweils fünf Jahren verlängert werden. Der Ausweis bedarf der Vidierung durch die zur Ausstellung der Ausweise zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates; zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer bedarf es jedoch keiner neuerlichen Vidierung. Die Ausstellung und die Vidierung der Ausweise erfolgen frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb der in dem Ausweis angeführten Grenzabschnitte überall zu überschreiten, sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten und frei zu bewegen; sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in einer Tiefe von mehr als 200 m oder in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nur in Anwesenheit eines Sicherheitsorgans, eines Vermessungsfachmannes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder einer Militärperson des anderen Vertragsstaates, in der Republik Österreich auch in Anwesenheit eines Zollorganes, betreten.
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