Artikel 33
Protokolle
(1) Jede Vertragspartei kann Protokolle vorschlagen. Diese Vorschläge werden von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien kann Protokolle zu diesem Übereinkommen beschließen. Bei der Beschlussfassung über diese Protokolle bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel das Protokoll mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
(3) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der es zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt.
(4) Nur Vertragsparteien des Übereinkommens können Vertragsparteien eines Protokolls werden.
(5) Jedes Protokoll zum Übereinkommen ist nur für die Vertragsparteien des betreffenden Protokolls bindend. Beschlüsse über Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf ein Protokoll beziehen, dürfen nur von Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst werden.
(6) Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Protokolls werden durch das Protokoll selbst festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223362
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