ARTIKEL XXXIII.
Artikel 33
Auslegung.
Der französische und englische Text dieses Abkommens sind in gleicher Weise authentisch. Jede Streitfrage hinsichtlich der Auslegung dieses Abkommens wird entweder dem Internationalen Gerichtshof oder gemäß den von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen einem Schiedsgericht unterbreitet.
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