Artikel 33 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Kapitel VIII

Durchführungs- und Schlußbestimmungen

Artikel 33

Ausnahmeregelung

Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, daß er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

Schlagworte

Durchführungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019113

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