Kapitel VIII
Durchführungs- und Schlußbestimmungen
Artikel 33
Ausnahmeregelung
Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, daß er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.
Schlagworte
Durchführungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019113
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