Artikel 33
Artikel B - Verbindung mit der Europäischen Sozialcharta und dem Zusatzprotokoll von 1988
(1) Eine Vertragspartei der Europäischen Sozialcharta oder des Zusatzprotokolls vom 5. Mai 1988 kann diese Charta nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne sich mindestens durch die den Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta und gegebenenfalls des Zusatzprotokolls entsprechenden Bestimmungen, durch die sie gebunden war, als gebunden zu betrachten.
(2) Die Annahme der Verpflichtungen aus einer Bestimmung dieser Charta bewirkt, dass mit Inkrafttreten dieser Verpflichtungen für die betreffende Vertragspartei die entsprechende Bestimmung der Europäischen Sozialcharta und gegebenenfalls des Zusatzprotokolls von 1988 nicht länger auf die betreffende Vertragspartei Anwendung findet, sofern diese Vertragspartei durch die erstgenannte Übereinkunft oder durch beide Übereinkünfte gebunden ist.
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