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Artikel 33 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 33

ABSTIMMUNG

  1. 1. Die gesamten Stimmrechte jedes Mitglieds setzen sich zusammen aus der Summe seiner Grundstimmen und seiner Proportionalstimmen,
  1. (i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds bestehen in jener Stimmenzahl, die sich aus der gleichen Verteilung auf alle Mitglieder von zwanzig (20) Prozent der Gesamtsumme der Grundstimmen und der Proportionalstimmen aller Mitglieder ergibt.
  2. (ii) Die Zahl der Proportionalstimmen jedes Mitglieds ist der Zahl der Anteile am Stammkapital der Bank gleich, die das betreffende Mitglied besitzt.
  1. 2. Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur zur Abgabe der Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds berechtigt. Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle dem Gouverneursrat vorliegenden Angelegenheiten mit einer Mehrheit der bei der Sitzung vertretenen Stimmrechte entschieden.
  2. 3. Bei Abstimmungen im Direktorium ist jeder Direktor zur Abgabe der Anzahl von Stimmen berechtigt, die für seine Wahl zählten; diese Stimmen brauchen nicht einheitlich abgegeben zu werden. Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle dem Direktorium vorliegenden Angelegenheiten mit einer Mehrheit der bei der Sitzung vertretenen Stimmrechte entschieden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075103

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