Artikel 33 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 33

In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen

  1. 1. Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Polen andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, soferne nicht dieses Abkommen anderes vorsieht.
  1. 2. (a) Das am 29. September 1976 unterzeichnete Abkommen zwischen Finnland und Polen über den gegenseitigen Abbau von Handelshindernissen in der gültigen Fassung (nachfolgend als Finnland-Polen-Abkommen bezeichnet) bleibt in Kraft, bis der Kern der in diesem Abkommen seinen Vertragsparteien gewährten gegenseitigen Vergünstigungen durch das gegenwärtige Abkommen voll überholt ist. Zu dem Zeitpunkt wird das Finnland-Polen-Abkommen durch eine gemeinsame Erklärung von Finnland und Polen beendet. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden unverzüglich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
  2. (b) Die Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 29 und 30 des vorliegenden Abkommens gelten mutatis mutandis auch für den Handel zwischen Finnland und Polen im Rahmen des Finnland-Polen-Abkommens.
  3. (c) Spezifische Regeln über die Durchführung dieses Artikels sind in den Anhängen XV und XVI des vorliegenden Abkommens enthalten.

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