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ARTIKEL 33 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

Kapitel D. Regelung von Forderungen aus dem privaten Kapitalverkehr

(Art. 2)

ARTIKEL 33

Forderungen aus dem Kapitalverkehr in deutscher Währung, einschließlich solcher Forderungen, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten und die nicht spezifisch ausländischen Charakter (siehe Art. 6) besitzen, können auch weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsbedingungen nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Devisenbestimmungen bezahlt werden. Nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen kann nur Zahlung in D-Mark erfolgen.

Schlagworte

Zinsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055382

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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