ARTIKEL 331
Verhaltenskodizes
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
- a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und
- b) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe dieser Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.
Schlagworte
Berufsorganisation, Handelsverband
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183704
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