Artikel 32
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen, daß sie das Recht einer Vertragspartei berührt, auf die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10003889
Dokumentnummer
NOR40070831
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