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Artikel 32 – Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind Übereinkommen über Computerkriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Artikel 32 – Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind

Eine Vertragspartei darf ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei

a auf öffentlich zugängliche gespeicherte Computerdaten (offene Quellen) zugreifen, gleichviel, wo sich die Daten geographisch befinden, oder

b auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgebiet zugreifen oder diese Daten empfangen, wenn sie die rechtmäßige und freiwillige Zustimmung der Person einholt, die rechtmäßig befugt ist, die Daten mittels dieses Computersystems an sie weiterzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142888

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