ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 32
Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird, bleibt insbesondere der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)