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Artikel 32 Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Artikel 32

Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird, bleibt insbesondere der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr unberührt.

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