Artikel 32
Fernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken
Die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen werden von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005830
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