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ARTIKEL 32 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 32

Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 31 erfüllt, so erledigt die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfeersuchen um Erteilung und Übermittlung von Bank- und Finanzauskünften, einschließlich

  1. a)der Ermittlung von Bankkonten bei in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Banken, deren Inhaberoder Bevollmächtigte die Personen sind, gegen die ermittelt wird, oder über die diese Personen die Kontrolle ausüben, und der Informationen über diese Bankkonten;b)der Ermittlung von Bankgeschäften, die von, nach oder über ein oder mehrere Bankkonten odervon bestimmten Personen in einem bestimmten Zeitraum getätigt wurden, und aller Informationenüber diese Bankgeschäfte.

(2) Im Rahmen dessen, was nach ihrem Strafprozessrecht in entsprechenden internen Fällen zulässig ist, kann die ersuchte Vertragspartei anordnen, dass die von, nach oder über die Bankkonten oder von bestimmten Personen getätigten Bankgeschäfte während eines genau bestimmten Zeitraums überwacht und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Der Beschluss über die Überwachung der Geschäfte und über die Mitteilung der Ergebnisse wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gefasst und muss mit den nationalen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei im Einklang stehen. Die praktischen Modalitäten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbart.

(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Finanzinstitute weder dem betroffenen Kunden noch Dritten mitteilen, dass auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei Maßnahmen durchgeführt werden oder dass Ermittlungen im Gange sind, solange dies erforderlich ist, um ihr Ergebnis nicht zu gefährden.

4. Die Behörde der Vertragspartei, von der das Ersuchen ausgeht,

  1. a)gibt die Gründe an, aus denen hervorgeht, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung derStraftat von grundlegender Bedeutung sein könnten;b)gibt die Gründe an, die sie zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Konten von Bankenim Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geführt werden, und gibt, sofern ihr entsprechendeAnhaltspunkte vorliegen, die Banken an, die betroffen sein könnten;c)übermittelt alle Informationen, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.

(5) Das Bankgeheimnis darf von einer Vertragspartei nicht als Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen einer anderen Vertragspartei herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201375

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