ARTIKEL 326
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kommunikation.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL 326
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kommunikation.
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