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Artikel 320. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen über Schiedsrichter sind gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.

Artikel 320.

Um die Regelmäßigkeit der Betriebsführung auf den Privatbahnnetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sicherzustellen, die infolge der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages auf den Gebieten mehrerer Staaten gelegen sind, wird die administrative und technische Reorganisation der gedachten Bahnnetze für jedes Netz durch ein Übereinkommen geregelt werden, das zwischen der Gesellschaft, die Konzessionärin ist, und den territorial beteiligten Staaten abzuschließen sein wird.

Streitpunkte, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, einschließlich aller Fragen über die Auslegung der Verträge betreffend die Einlösung der Linien, werden Schiedsrichtern unterbreitet werden, die der Rat des Völkerbundes bestimmen wird.

Bezüglich der österreichischen Südbahngesellschaft wird dieser Schiedsspruch sowohl von dem Verwaltungsrat wie auch von der Gesellschaft, welche die Prioritätenbesitzer vertritt, angerufen werden können.

Die Bestimmungen über Schiedsrichter sind gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001225

alte Dokumentnummer

N1192019871S

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