Artikel 31
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für die Personen erlassen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den zu dieser Union gehörenden Ländern haben.
Schlagworte
Zollunion
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10003889
Dokumentnummer
NOR40070830
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