Artikel 31 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel 31

Art. 31

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20009929

Dokumentnummer

NOR40194990

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)