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Artikel 31 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

Kapitel V

VERSCHIEDENES

ARTIKEL 31

Artikel 31

Kennzeichnung der Baustellen

1. Die Grenzen von Baustellen auf der Fahrbahn müssen deutlich gekennzeichnet sein.

2. Die Schranken dürfen nicht mit schwarzen und weißen oder schwarzen und gelben Streifen bemalt sein.

  1. a) können die Lichter und Vorrichtungen weiß sein, die nur in einer Verkehrsrichtung sichtbar sind und die die gegenüber dieser Verkehrsrichtung findlichen Grenzen der Baustelle kennzeichnen;
  2. b) können die Lichter und Vorrichtungen weiß oder hellgelb sein, die die Grenzen einer die beiden Verkehrsrichtungen trennenden Baustelle kennzeichnen.

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