Artikel 31 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 31

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082100

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