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Artikel 31 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Teil VIII

Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 31

Artikel 31.

 

Bestimmungen betreffend die Donau

Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.

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