ABSCHNITT IV Schutz und Erhaltung der Kennzeichnung der Staatsgrenze
Artikel 31
Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.
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