Artikel 31 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ABSCHNITT IV Schutz und Erhaltung der Kennzeichnung der Staatsgrenze

Artikel 31

Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.

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