Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 31
(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2) Kann in der Kommission über eine Angelegenheit keine Einigung erzielt werden, so ist eine einvernehmliche Regelung hierüber im diplomatischen Wege anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006587
alte Dokumentnummer
N1196612483P
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