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Artikel 31 Sicherstellung des Angebotes und Marktzutritt Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1996

Artikel 31 Sicherstellung des Angebotes und Marktzutritt

Die Mitglieder führen ihre Handelspolitiken unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens, sodaß die Ziele dieses Übereinkommens erreicht werden können. Insbesondere anerkennen sie, daß ein regelmäßiges Kakaoangebot und regelmäßiger Marktzutritt sowohl für importierende als auch für exportierende Mitglieder wesentlich sind.

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