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Artikel 31 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 31

Artikel 31. Falls der Schiedsvertrag nicht darüber bestimmt oder ein Schiedsvertrag nicht besteht, wendet der Gerichtshof die Rechtsgrundsätze an, die in Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs angeführt sind. Soweit derartige auf die Streitigkeit anwendbare Grundsätze nicht bestehen, entscheidet der Gerichtshof ex aequo et bono.

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