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ARTIKEL 31 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 31

Die Beratungen über die dem Ministerkomitee zu unterbreitenden Vorschläge über die Aufnahme einer Frage auf die Tagesordnung der Beratenden Versammlung dürfen sich nach Abgrenzung des Gegenstandes der Frage nur auf die Gründe beziehen, die für oder gegen diese Aufnahme sprechen.

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