Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, daß Informationen über Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.
(2) Es ist sicherzustellen, daß freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017333
alte Dokumentnummer
N1199914889O
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