Artikel 31 – Kündigung
1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20006768
Dokumentnummer
NOR40117585
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