vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 31 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 31

RATIFIKATION

1. Diese Konvention bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsmäßigen Verfahren.

2. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)