Artikel 31
(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 26 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Pakt, der am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
10000629
Dokumentnummer
NOR12009146
alte Dokumentnummer
N1197814450S
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