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Artikel 31 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

Artikel 31

Jeder bei der Siebenten Tagung der Konferenz nicht vertretene Staat wird zum Beitritt zu dem vorliegenden Übereinkommen zugelassen, es sei denn, daß ein Staat oder mehrere Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben, sich dem innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung von diesem Beitritt durch die niederländische Regierung widersetzen. Der Beitritt vollzieht sich auf die im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehene Weise.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens gemäß Artikel 28 Absatz 1 erfolgen können.

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