Artikel 31 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Kapitel VI

Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 31

Befugnisse von Zollorganen der Republik Österreich

(1) Soweit Zollorgane der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (§ 3 in Verbindung mit § 29 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) wahrnehmen oder ihnen die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, sind sie zur grenzüberschreitenden Nacheile nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 befugt.

(2) Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 16 eingesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019111

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