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Artikel 31 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 31

DIREKTORIUM: BEFUGNISSE

Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck außer den ihm durch dieses Abkommen ausdrücklich zuerkannten Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, und zwar hat es insbesondere

  1. (i) die Arbeit des Gouverneursrates vorzubereiten;
  2. (ii) im Einklang mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrates Entscheidungen über Darlehen, Garantien, Investitionen in Anteilkapital, von der Bank aufgenommene Darlehen, Beistellung technischer Hilfe und andere Geschäfte der Bank zu treffen;
  3. (iii) bei jeder Jahresversammlung dem Gouverneursrat die Abrechnung für das jeweilige Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen und
  4. (iv) das Budget der Bank zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075101

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