Artikel 31 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 31

Hat nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen oder aus diesem Abkommen verstoßen, so gibt sie - außer dieses Abkommen sieht etwas anderes vor - eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Gerichtshof anrufen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080048

alte Dokumentnummer

N5199319288L

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