Artikel 31
(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich im Durchgangsverkehr ereignen, können ausschließlich vor den Gerichten des Durchgangsstaates geltend gemacht werden. Ist nach dem Recht des Durchgangsstaates ein Gerichtsstand in diesem Staat nicht gegeben, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Schadensfall ereignet hat. Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit der Gerichte des Ausgangsstaates oder eines dritten Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt. Hat weder der Ersatzberechtigte noch der Ersatzpflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Durchgangsstaat, so gilt die in den Sätzen 1 und 2 getroffene Regelung nicht.
(2) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt, dessen Halter der Ausgangsstaat oder ein Sondervermögen des Ausgangsstaates ist, und ist nach Absatz 1 ein Gericht des Durchgangsstaates zuständig, so unterwirft sich der Ausgangsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit einschließlich der Zwangsvollstreckung des Durchgangsstaates. Das gleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten und deren Sondervermögen.
(3) Durch die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wird die im Artikel 3 Absatz 3 getroffene Regelung nicht berührt.
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