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Artikel 31. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 31.

Das Verzeichnis der bei einer Ausstellung erteilten Auszeichnungen wird beim Internationalen Büro eingetragen. Die Preisträger können von den zuerkannten Auszeichnungen nur dann Gebrauch machen, wenn sie hinter der Auszeichnung den genauen Namen der Ausstellung angeben. Sie sind berechtigt, dieser Angabe das Zeichen des Internationalen Büros beizufügen. Das Internationale Ausstellungsbüro teilt dem Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern die eingetragenen Ausstellungen mit und übermittelt ihm die Verzeichnisse der erteilten Auszeichnungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005605

alte Dokumentnummer

N1195714893R

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