Artikel 318
Status der Anlagen
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156684
alte Dokumentnummer
N9199553078J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
