Kapitel III.
Rollendes Material.
Artikel 317.
Österreich verpflichtet sich, die österreichischen Wagen mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen:
1. sie in die Güterzüge auf den Strecken der alliierten und assoziierten Mächte, die Mitglieder an dem am 18. Mai 1907 abgeänderten Berner Übereinkommen vom 15. Mai 1886 sind, einzustellen, ohne die Wirkung der durchgehenden Bremse zu behindern, die in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in jenen Ländern etwa eingeführt wird;
2. die Wagen dieser Mächte in alle Güterzüge einzustellen, die auf den österreichischen Strecken verkehren.
Das rollende Material der alliierten und assoziierten Mächte erfährt hinsichtlich der Ablösung der Unterhaltung und der Instandsetzung auf den österreichischen Strecken dieselbe Behandlung wie das österreichische.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001222
alte Dokumentnummer
N1192019868S
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